{"id":9,"date":"2014-10-11T17:15:01","date_gmt":"2014-10-11T15:15:01","guid":{"rendered":"http:\/\/new.selk-muenchen.de\/?page_id=9"},"modified":"2015-02-23T14:41:11","modified_gmt":"2015-02-23T13:41:11","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/startseite\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-Lutherischen Trinitatisgemeinde M\u00fcnchen<\/p>\n<p><b>\u00a7 1<br \/>\nSelbstverst\u00e4ndnis, Aufgabe, Bekenntnisstand<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Selbst\u00e4ndige Evangelisch-Lutherische Trinitatisgemeinde M\u00fcnchen (nachfolgend \u201eGemeinde\u201c genannt) steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die \u00fcberall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den Herrn der Kirche, verk\u00fcndigt ihn als den Heiland der Welt und \u00fcbt ihren Glauben an ihn im Dienst christlicher Liebe.<\/p>\n<p>(2) Die Gemeinde ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgem\u00e4\u00dfe Lehre bezeugt ist, n\u00e4mlich an die drei \u00f6kumenischen Symbole (das Apostolische, das Nic\u00e4nische und das Athanasianische Bekenntnis), an die unge\u00e4nderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Gro\u00dfen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.<\/p>\n<p><b>\u00a7 2<br \/>\nZugeh\u00f6rigkeit zur Selbst\u00e4ndigen Ev.-Luth. Kirche (SELK)<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinde und ihre Glieder geh\u00f6ren der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK) an. Die Gemeinde bildet den Pfarrbezirk M\u00fcnchen im Kirchenbezirk S\u00fcddeutschland des Sprengels S\u00fcd der SELK.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks S\u00fcddeutschland verbindlich.<\/p>\n<p><b>\u00a7 3<br \/>\nRechtsstatus<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinde hat ihren Sitz in M\u00fcnchen und ist beim Amtsgericht in M\u00fcnchen als Verein eingetragen (VR Nr. 7057)<\/p>\n<p>(2) Im Rahmen der daf\u00fcr geltenden Ordnungen (\u00a7 2 Abs. 2) und der Beschl\u00fcsse der Synoden verwaltet die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbst.<\/p>\n<p>(3) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Kirchenvorstand vertreten.<\/p>\n<p><b>\u00a7 4<br \/>\nGliedschaft in der Gemeinde<\/b><\/p>\n<p>(1) Glied der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfangen hat, wer aus einer Gemeinde der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-lutherischen Kirche oder einer mit ihr in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde \u00fcberwiesen wurde, wer in die Gemeinde aufgenommen wurde.Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespr\u00e4ch mit dem Pfarrer, n\u00f6tigenfalls mit einer Unterweisung in den Hauptst\u00fccken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet,mit der \u00dcberweisung an eine andere Gemeinde der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-lutherischen Kirche oder an eine mit ihr in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde, mit dem Austritt aus der Gemeinde, durch Ausschluss.Ein Gemeindeglied, das sich der Wortverk\u00fcndigung entzieht und dem Sakrament des Herrn beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bem\u00fchungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zur\u00fcckzuf\u00fchren, kann diesem vom Kirchenvorstand schriftlich \u2013 mit dem Ruf zur Umkehr \u2013 mitgeteilt werden, dass es seine Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p><b>\u00a7 5<br \/>\nRechte und Pflichten in der Gemeinde<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Gemeindeglieder k\u00f6nnen erwarten, dass der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgem\u00e4\u00df verk\u00fcndigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sie nach Gottes Wort und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach den Ordnungen der Kirche vornimmt.<\/p>\n<p>(2) Sie sollen nach ihren Gaben und Kr\u00e4ften kirchliche Aufgaben und Dienste \u00fcbernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher \u00c4mter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.<\/p>\n<p>(3) Die Beitragspflicht regelt \u00a7 14 der Satzung.<\/p>\n<p>(4) Im Falle des Ausschlusses aus der Gemeinde (vgl. \u00a7 4 Abs. 2 Buchst. c) ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Monaten beim Bezirksbeirat Einspruch erheben kann.<\/p>\n<p><b>\u00a7 6<br \/>\nGemeindeversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) Zur Gemeindeversammlung geh\u00f6ren der Pfarrer oder Pfarrverweser und die Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt sind alle konfirmierten oder in die<b> <\/b>Gemeinde aufgenommenen Glieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Im Falle seiner Verhinderung kann die Gemeindeversammlung mit seiner Zustimmung ein stimmberechtigtes Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen.<\/p>\n<p>(2) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschl\u00fcsse zu fassen.<\/p>\n<p>(3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstands vom Pfarrer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe im Gottesdienst und schriftliche Mitteilung einberufen, und zwar mindestens eine Woche vorher. Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarrer beantragt.<\/p>\n<p>(4) Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussf\u00e4hig.<br \/>\nDie Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt.<\/p>\n<p>(5) \u00dcber die Beratungen und Beschl\u00fcsse jeder Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollf\u00fchrer zu unterschreiben.<\/p>\n<p><b>\u00a7 7<br \/>\nAufgaben der Gemeindeversammlung<\/b><\/p>\n<p>(1) Zu den Aufgaben der Gemeindeversammlung geh\u00f6rt es insbesondere:<\/p>\n<p>den Pfarrer zu w\u00e4hlen,<\/p>\n<p>die Kirchenvorsteher zu w\u00e4hlen,<\/p>\n<p>die Gemeindevertreter f\u00fcr die Kirchenbezirkssynode zu w\u00e4hlen,<\/p>\n<p>\u00fcber Antr\u00e4ge an die Kirchensynode und an die Bezirkssynode zu beraten und zu beschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>\u00fcber Antr\u00e4ge, \u00fcber gemeindliche Ordnungen, \u00fcber den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>dem Kirchenvorstand mit dem Kassenf\u00fchrer Entlastung zu erteilen,<\/p>\n<p>den j\u00e4hrlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu beraten,<\/p>\n<p>Kassenpr\u00fcfer zu bestellen.<\/p>\n<p>(2) In besonderen F\u00e4llen kann die Leitung der Gemeindeversammlung vom Kirchenvorstand oder der Gemeindeversammlung auch einem Mitglied des Bezirksbeirates oder der Kirchenleitung \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(3) Bei Beschl\u00fcssen ist Einm\u00fctigkeit anzustreben. \u00dcber Gegenst\u00e4nde, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, d\u00fcrfen keine Beschl\u00fcsse gefasst werden, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Wer am Verhandlungsgegenstand pers\u00f6nlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung dar\u00fcber nicht teilnehmen. Die Beschl\u00fcsse sind der Gemeinde bekannt zu geben.<\/p>\n<p><b>\u00a7 8<br \/>\nPfarrer <\/b><\/p>\n<p>(1) Das Amt der Wortverk\u00fcndigung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienst an seiner Gemeinde.<\/p>\n<p>(2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes \u00f6ffentlich zu verk\u00fcndigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerlich. Im \u00dcbrigen regelt sich sein Dienst nach der Pfarrerdienstordnung.<\/p>\n<p>(3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags ist er auf die F\u00fcrbitte, den Schutz und die F\u00fcrsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen.<\/p>\n<p>(4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gem\u00e4\u00df der Pfarrerdienstordnung der SELK<b> <\/b>(\u00a7 10 PDO, Anlage).<\/p>\n<p>(5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zust\u00e4ndigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingef\u00fchrt und dabei an die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben gem\u00e4\u00df seinem Ordinationsgel\u00fcbde erinnert.<\/p>\n<p><b>\u00a7 9<br \/>\nKirchenvorstand<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer als dem Vorsitzenden und sieben, mindestens jedoch vier Kirchenvorstehern. Er bestimmt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenf\u00fchrer und den Schriftf\u00fchrer. Er f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gemeinde. Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.<\/p>\n<p>(2) Die Kirchenvorsteher sind von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl zu w\u00e4hlen. Gew\u00e4hlt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, mindestens aber<b> <\/b>mehr als die H\u00e4lfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gew\u00e4hlt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erh\u00e4lt. Die Vorsteher werden f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinschaftlich zu handeln haben. Im Innenverh\u00e4ltnis wird bestimmt, dass jeweils einer der beiden Vertretungsberechtigten der Pfarrer sein muss, es sei denn, er ist verhindert.<\/p>\n<p>(4) Der Kirchenvorstand soll in der Regel jeden zweiten Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder, im Fall seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverz\u00fcglich eine Sitzung einzuberufen.<\/p>\n<p>(5) Der Kirchenvorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. \u00dcber die Beratungen des Kirchenvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Pfarrer und von dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p>(6) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit f\u00fcr den Schaden, der der Gemeinde aus der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.<\/p>\n<p><b>\u00a7 10<br \/>\nAufgaben des Kirchenvorstands<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Kirchenvorstand als Organ der Gemeinde hat au\u00dfer den in \u00a7\u00a7 9 und 11 genannten Aufgaben, die folgenden wahrzunehmen:Die Gemeindeversammlung vorzubereiten (vgl. auch \u00a7<b> <\/b>11 Abs. 4) und ihre Beschl\u00fcsse auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>das Gemeindeverm\u00f6gen zu verwalten,<br \/>\nMitarbeiter f\u00fcr den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen und zu berufen,<\/p>\n<p>bei Aufnahme und Ausschluss von Gemeindegliedern mitzuwirken, und<\/p>\n<p>die Gemeindeinteressen gegen\u00fcber Dritten wahrzunehmen.(2) Bei Beschl\u00fcssen des Kirchenvorstands ist Einm\u00fctigkeit anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand pers\u00f6nlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung dar\u00fcber nicht teilnehmen.<\/p>\n<p>(3) Zu den Kirchenvorstandssitzungen k\u00f6nnen auch andere Gemeindeglieder oder Mitglieder kirchlicher Organe eingeladen werden.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen wurden, ist Verschwiegenheit zu wahren.<\/p>\n<p><b>\u00a7 11<br \/>\nKirchenvorsteher<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Kirchenvorsteher sind im besonderen Ma\u00dfe f\u00fcr das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erf\u00fcllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Sie unterst\u00fctzen den Pfarrer in seinem Dienst.<\/p>\n<p>(2) Zu Kirchenvorstehern sollen Personen gew\u00e4hlt werden, die das 21<b>.<\/b> Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde seit l\u00e4ngerer Zeit angeh\u00f6ren und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen.<\/p>\n<p>(3) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollten in der Regel nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein.<\/p>\n<p>(4) Die Wahl der Kirchenvorsteher bereitet der Kirchenvorstand vor. Er nimmt dazu Vorschl\u00e4ge entgegen, die von jedem stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen mindestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekannt zu geben. Die Wahl selbst ist in \u00a7 9 Abs. 2 geregelt.<\/p>\n<p>(5) Erfolgt innerhalb von vierzehn Tagen kein begr\u00fcndeter Einspruch gegen die Wahl, werden die Gew\u00e4hlten vom Pfarrer im Gottesdienst in ihr Amt eingef\u00fchrt. \u00dcber einen Einspruch entscheidet der Bezirksbeirat.<\/p>\n<p>(6) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet.<\/p>\n<p>(7) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn er seinem Dienst nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament h\u00e4lt. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er \u2013 nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist \u2013 durch Beschluss der Gemeindeversammlung seines Amtes enthoben werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 12<br \/>\nWeitere Mitarbeiter<\/b><\/p>\n<p>(1) Zum Dienst in der Gemeinde k\u00f6nnen Gemeindeglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, K\u00fcster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben berufen. Sie k\u00f6nnen im Gottesdienst eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 13<br \/>\nHaushalt der Gemeinde<\/b><\/p>\n<p>(1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch Beitrage, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. \u00a7 14) sowie durch sonstige Einnahmen.<\/p>\n<p>(2) Alle einkommenden Geldmittel d\u00fcrfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden.<\/p>\n<p>(3) Die Gemeinde soll j\u00e4hrlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass durch gr\u00f6\u00dfere Gemeindeaufgaben wie Bauten, Instandhaltungsma\u00dfnahmen oder Personaleinstellungen das Aufkommen f\u00fcr die gesamtkirchliche Umlage nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfange den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pl\u00e4ne dem Bezirksbeirat vor.<\/p>\n<p>(4) Die Gemeindekasse ist von dem durch den Kirchenvorstand bestellten Kassenf\u00fchrer unter Beachtung des verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu f\u00fchren, dass jederzeit eine \u00dcbersicht \u00fcber die Kassenverh\u00e4ltnisse m\u00f6glich ist. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist vom Kassenf\u00fchrer eine Jahresabschlussrechnung zu erstellen.<\/p>\n<p>(5) Die Kassenpr\u00fcfer pr\u00fcfen die Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und beantragen die Entlastung des Kassenf\u00fchrers, wenn die Kasse ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><b>\u00a7 14<br \/>\nBeitr\u00e4ge der Gemeindeglieder<\/b><\/p>\n<p>Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erf\u00fcllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beitr\u00e4gen, Spenden und Kollekten freiwillig und in angemessener H\u00f6he beizutragen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 15<br \/>\nVerm\u00f6gen der Gemeinde<\/b><\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schlie\u00dft ein, dass die zur Erhaltung der einzelnen Verm\u00f6gensteile erforderlichen Ma\u00dfnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfange getroffen werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 16<br \/>\nGemeinn\u00fctzigkeit<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Gemeinde verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<br \/>\nZweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der evangelisch-lutherischen Religion. Dieser religi\u00f6se Zweck wird auf Grundlage des in \u00a7 1 definierten Selbstverst\u00e4ndnisses insbesondere durch das Feiern gemeinsamer Gottesdienste und Andachten, die Spendung der kirchlichen Sakramente, den Amtshandlungen bei Trauungen und Bestattungen sowie in der Unterweisung von Kindern und Jugendlichen, in der Kinder- und Jugendarbeit, in Gemeindegespr\u00e4chs- und Bibelkreisen sowie bei der Unterst\u00fctzung diakonischen und missionarischen Engagements verwirklicht.<\/p>\n<p>(2) Die Gemeinde ist selbstlos t\u00e4tig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>(3) Mittel der Gemeinde d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.<\/p>\n<p>(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 17<br \/>\nSchlussbestimmungen<\/b><\/p>\n<p>(1) Die Satzung der Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung ge\u00e4ndert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Der Gemeinde ist jede geplante \u00c4nderung der Satzung mit der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>(2) Zur Aufl\u00f6sung der Gemeinde bedarf es eines Beschlusses der Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Gemeindeglieder an ihr teilnehmen. Ist sie nicht beschlussf\u00e4hig, so ist eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, die sechs Wochen sp\u00e4ter stattfindet und ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten<b> <\/b>Gemeindeglieder beschlussf\u00e4hig<b> <\/b>ist<b>.<\/b> F\u00fcr den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Selbst\u00e4ndige Evangelisch-Lutherische Kirche, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder auf Beteiligung am Gemeindeverm\u00f6gen besteht nicht.<\/p>\n<p><b>Anlage<\/b><\/p>\n<p>Pfarrerdienstordnung der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-Lutherischen Kirche<\/p>\n<p>\u00a7 10 Berufung in eine Gemeinde<\/p>\n<p>(1) Wird eine Pfarrstelle vakant, so hat der zust\u00e4ndige Superintendent die Kirchenleitung zu unterrichten. Nach R\u00fccksprache mit der Kirchenleitung haben der Superintendent und der Kirchenvorstand der Gemeinde oder die Kirchenvorst\u00e4nde des Pfarrbezirks die Neubesetzung der Pfarrstelle vorzubereiten.<\/p>\n<p>(2) Das Berufungsrecht liegt beim Pfarrbezirk. Die Berufung in eine Pfarrstelle erfordert einen Beschluss der Gemeindeversammlung(en). Das Berufungsrecht ist auf einen Pfarrer im Teildienstverh\u00e4ltnis beschr\u00e4nkt, wenn der Stellenplan die Pfarrstelle als solche ausweist.<\/p>\n<p>Die Kirchenleitung und der zust\u00e4ndige Kirchenbezirksbeirat sind berechtigt, der Gemeindeversammlung Kandidaten vorzuschlagen; dar\u00fcber hinaus ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu allen weiteren in der Gemeindeversammlung zur Wahl stehenden Kandidaten zu \u00e4u\u00dfern. Bei der Wahl sind Einvernehmen mit der Kirchenleitung und mit dem Bezirksbeirat herzustellen und Einm\u00fctigkeit innerhalb der Gemeinde anzustreben.<\/p>\n<p>Verlaufen drei Berufungen ergebnislos, so hat die Kirchenleitung das Recht, im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksbeirat die Pfarrstelle auf Zeit zu besetzen.<\/p>\n<p>(2a) Das Berufungsrecht ruht, wenn der Stellenplan dies ausweist. In diesen F\u00e4llen haben Superintendent und Bezirksbeirat zusammen mit der Kirchenleitung die ausreichende geistliche Versorgung der Gemeinde(n) sicherzustellen.<\/p>\n<p>(3) Ein Pfarrer, der nicht wenigstens f\u00fcnf Jahre in seiner Gemeinde t\u00e4tig war, soll von einer anderen Gemeinde nicht berufen werden. Ausnahmen bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bezirksbeirates.<\/p>\n<p>(Fassung vom 22.02.2015)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>der Selbst\u00e4ndigen Evangelisch-Lutherischen Trinitatisgemeinde M\u00fcnchen \u00a7 1 Selbstverst\u00e4ndnis, Aufgabe, Bekenntnisstand (1) Die Selbst\u00e4ndige Evangelisch-Lutherische Trinitatisgemeinde M\u00fcnchen (nachfolgend \u201eGemeinde\u201c genannt) steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die \u00fcberall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/startseite\/satzung\/\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Satzung<\/span> <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":11,"menu_order":60,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-9","page","type-page","status-publish","hentry"],"translation":{"provider":"WPGlobus","version":"3.0.2","language":"en","enabled_languages":["de","en"],"languages":{"de":{"title":true,"content":true,"excerpt":false},"en":{"title":false,"content":false,"excerpt":false}}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":742,"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/9\/revisions\/742"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/11"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.selk-muenchen.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}